Änderung zur Eindämmungsverordnung

Sehr geehrte Eltern,

endlich konnten wir in der soeben veröffentlichten Änderung zur Eindämmungsverordnung nachlesen, welche Kriterien für die Inanspruchnahme der Notbetreuung gelten. Zusammengefasst bedeutet es, dass ein Anspruch besteht wenn:

–        ein Erziehungsberechtigter zur Gruppe der unentbehrlichen Schlüsselpersonen gehört

–        Alleinerziehende berufstätig sind und

–        eine private Betreuung oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung nicht gewährleistet werden kann

Bitte lesen Sie dazu unbedingt in der beigefügten Änderung zur Eindämmungsverordnung auf Seite 16 bis 19 den § 11 genau durch, hier sind unter Absatz 5 alle Schlüsselpersonen genau aufgeführt.

In der zweiten Anlage finden Sie den Antrag zur Notbetreuung für Ihr Kind. Sofern Sie den Nachweis von Ihrem Arbeitgeber bis Montag nicht vorlegen können, Ihrem Kind aber Notbetreuung zusteht, können Sie diesen Nachweis gerne zeitnah auch per E-Mail nachreichen. Bitte bestätigen Sie in diesem Fall vorab mit Ihrer Unterschrift den Bedarf.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir Ihnen erst jetzt diese Informationen mitteilen können aber wir sind auf die Veröffentlichung der Verordnungen des Landes Sachsen-Anhalts gebunden.

Mit freundlichen Grüßen

i. A. Christin Necker

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